Private Abwasserleitungen sind gemäß §§ 60, 61 Wasserhaushaltsgesetz so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Wie konkret und fristengerecht dies zu geschehen hat, ist durch eine Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) geregelt.        
Private Abwasserleitungen sind im Regelfall die Hausanschlussleitungen. § 2 Ziffer 7 b der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Olfen umschreibt Hausanschlussleitungen als die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.
Der § 15 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Olfen befasset sich ausführlich mit der Thematik um die eigenverantwortliche Wahrnehmung des Kanal-TÜV (ehemals Dichtheitsprüfung), so zum Beispiel damit, welche Teile der privaten Abwasserleitungen zu prüfen sind, welche Prüffristen (noch) gelten, wer prüfen darf, wie eine Prüfbescheinigung auszusehen hat und welche Unterlagen beizubringen sind oder wann welche Schäden zu beseitigen sind.       

Rechtsgrundlagen 

Zuständige Stelle

Fachbereich 6 - Bauen, Planen, Umwelt
Kirchstraße 5
59399 Olfen

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