Rückstausicherung
Nach § 13 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung hat sich der Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Rückstau entsteht, wenn Abwasserkanäle über Rohrscheitel volllaufen. Dabei können sich die Leitungen der Gebäude und Grundstücksentwässerungsanlagen bis zur Höhe der Rückstauebene füllen. Unter der Rückstauebene liegende Ablaufstellen müssen daher gegen Rückstau gesichert werden. Ein Rückstau entsteht häufig bei starken Regenfällen. Außerdem können sich Kanäle überstauen, wenn Verstopfungen auftreten oder Abwasserpumpwerke ausfallen. Der Schutz gegen Rückstau erfolgt grundsätzlich durch Abwasserhebeanlagen und durch Rückstauverschlüsse. Der Bau und Betrieb hat sich nach den technischen Regelwerken DIN EN 12056-4 und DIN 1986-100 zu richten.
Achtung: Die Klimaveränderungen tragen dazu bei, dass punktuelle oder lang anhaltende ergiebige Niederschläge immer öfter in Katastrophen ausarten. Hiergegen kann das Kanalnetz, das nach den rechtlichen Anforderungen generell nur auf ein Fassungsvermögen für ein statistisches drei bis fünfjähriges Regenereignis auszurichten ist, keinen absoluten Schutz bieten. Deshalb sind Eigenschutzmaßnahmen, wie der Einbau von Rückstausicherungen, vielfach unerlässlich.