Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Fachbereich 2 -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.