Lärm und Abgase sind schädlich für Mensch und Umwelt, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um schädliche Wirkungen durch Immissionen zu verhindern, gibt es für bestimmte Stoffe und Umweltmedien Immissionsgrenzwerte. Immissionsgrenzwerte spielen in Deutschland insbesondere eine Rolle im Lärmschutz und in der Luftreinhaltung. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.

Die wichtigsten Bestimmungen für den Alltag sind folgende:

Rasenmäher dürfen, außer im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Ebenso ist in der Zeit von 13 bis 15 Uhr jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Laubsauger und Freischneider dürfen nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. (Geräte und Maschinenlärmverordnung - 32. BImSchV)

Das Verbrennen sowie das Abrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z. B. Brauchtumsfeuer oder das Grillen) ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. (§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz)

Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsimmissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.

 

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. (§ 10 Abs. 1 LImSchG)

Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen. (§ 11 a LImSchG)

Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. (§ 12 LImSchG)

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

Rechtsgrundlagen