Umtausch Fahrerlaubnis in EU-Kartenführerschein
Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!
Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.
Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.
Muss ich tauschen?
Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.
Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen verbindlichen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten alten (rosa und grauen) Papierführerscheine und dann auch alle bis zum 19.Januar 2013 ausgegebenen, unbefristet gültigen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen.
Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.
Allgemein gilt: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre gültig - danach müssen sie erneuert werden. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31 Dezember 1998 (grau und rosa) ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis - Inhabers ausschlaggebend:
Ihr Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- vor 1953 19.01.2033
- 1953-1958 19.01.2022
- 1959-1964 19.01.2023
- 1965-1970 19.01.2024
- 1971 oder später 19.01.2025
Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
- 1999-2001 19.01.2026
- 2002-2004 19.01.2027
- 2005-2007 19.01.2028
- 2008 19.01.2029
- 2009 19.01.2030
- 2010 19.01.2031
- 2011 19.01.2032
- 2012-18.01.2013 19.01.2033
Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..
Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)
Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE oder auch CE79.
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Biometrisches Passfoto
- Bisheriger Führerschein
- Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift
Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.
Kosten
- 30,40 €