Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!

Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.

Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.

 

Muss ich tauschen?

Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen verbindlichen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten alten (rosa und grauen) Papierführerscheine und dann auch alle bis zum 19.Januar 2013 ausgegebenen, unbefristet gültigen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen.

Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.

Allgemein gilt: Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre gültig - danach müssen sie erneuert werden. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!

 

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31 Dezember 1998 (grau und rosa) ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis - Inhabers ausschlaggebend:

Ihr Geburtsjahr                      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

  • vor 1953                                             19.01.2033
  • 1953-1958                                          19.01.2022
  • 1959-1964                                          19.01.2023
  • 1965-1970                                          19.01.2024
  • 1971 oder später                             19.01.2025

  

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 01. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:

 Ausstellungsjahr                   Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

  • 1999-2001                                          19.01.2026
  • 2002-2004                                          19.01.2027
  • 2005-2007                                          19.01.2028
  • 2008                                                      19.01.2029
  • 2009                                                      19.01.2030
  • 2010                                                      19.01.2031
  • 2011                                                      19.01.2032
  • 2012-18.01.2013                              19.01.2033

Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..

Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)

Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE oder auch CE79.

Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Biometrisches Passfoto 
  • Bisheriger Führerschein
  • Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift

Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.

Kosten

  • 30,40 €