Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten sind zum Winterdienst auf den Gehwegen und in einigen Fällen auch auf den Straßen verpflichtet. Allerdings kann er die Pflicht des Winterdienstes im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüg­lich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Sofern die Stadt die Fahrbahnreinigung gemäß dem Straßenverzeichnis der Satzung der Stadt Olfen über die Straßenreinigung und die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren nicht übernimmt, ist auch der Winterdienst für die Fahrbahnen Aufgabe der Eigentümer oder Erbbauberechtigten.

Der städtische Winterdienst ist in den Steustufen A-C aufgeteilt. In der Streustufe A sind die für den Verkehr wichtigsten Straßen zu streuen. Die Stufe B beinhaltet die Gehwege, die nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Olfen nicht durch die Anlieger gestreut werden und Gehwege an öffentlichen Flächen und Bushaltestellen. In der Stufe C werden die Strecken der Schulbuslinien gestreut. Die Abarbeitung der einzelnen Streustufen erfolgt je nach der Dringlichkeit der Stufen A-C.

Auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist der Winterdienst der Stadt Olfen eingeschränkt worden. Hier werden nur noch die Hauptverkehrsstraßen und Gemeindeverbindungsstaßen / Hauptwirtschaftswege geräumt bzw. gestreut.

Auf welchen Straßen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten den Winterdienst zu übernehmen haben, ist dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung (siehe Rechtsgrundlagen) zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen