Vorkaufsrecht
Die Stadt Olfen besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) steht der Stadt Olfen unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn
- auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
- das Grundstück in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet liegt,
- das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.
Um feststellen zu lassen, ob ein solches Vorkaufsrecht besteht, ist der Grundstücksverkäufer verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Kommune mitzuteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar.
Die Kommune hat dann zwei Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch oder besteht im vorliegenden Fall kein Vorkaufsrecht, stellt sie ein so genanntes Negativzeugnis aus.
Der Notar benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB). Eine Umsetzung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes kann durch die Notare formlos bei der Stadt Olfen beantragt werden.