Wenn die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr ausüben können oder dürfen, tritt an ihre Stelle eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Diese/r übt dann die elterliche Sorge als Amtsvormund / Amtsvormünderin anstelle der Eltern aus. Dabei ist der Amtsvormund / die Amtsvormünderin ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.         

In folgenden Fällen kommt es zur Einrichtung einer Amtsvormundschaft:

Amtsvormundschaft kraft Gesetzes:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z.B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Amtsvormundschaft kraft richterlicher Anordnung:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberichtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Vormundschaft kraft Gesetzes: § 1791 c BGB
  • Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung: §§ 1673 ff. BGB

Das zuständige Jugendamt ist beim Kreis Coesfeld angegliedert. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Kreises Coesfelds.