Grundsätzlich können Schriftstücke amtlich beglaubigt werden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden. Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern (zum Beispiel Geburtsurkunden oder Eheschließungsurkunden) können nur vom zuständigen Standesamt begaubigt werden.

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

Es ist nicht möglich, private Schriftstücke für eine private Verwendung amtlich zu beglaubigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

  • Original der zu beglaubigenden Kopie
  • Bei Unterschriftsbeglaubigungen wird der Personalausweis oder Reisepass benötigt

Kosten

Gebührenfrei:

  • Beglaubigte Kopien für Rentenversicherungsträger (z.B. LVA,BfA..)


Gebühren:

  • Gebühr je Dokument 4,20 Euro
  • Unterschriftsbeglaubigung 4,20 Euro
  • jede Kopie 0,70 Euro