Eheschließung: Anmeldung
Liebes Brautpaar,
bevor Sie sich vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten das Ja-Wort geben können, müssen Sie sich persönlich zur Eheschließung anmelden. Zuständig ist das Standesamt in dessen Bezirk eine/r der Verlobten den Wohnsitz hat.
Ist einer von Ihnen verhindert, kann er den Partner bevollmächtigen, die Anmeldung vorzunehmen.
Sollten ausnahmsweise -aus wichtigen persönlichen Gründen- beide Verlobte nicht zur Anmeldung erscheinen können, ist es möglich, eine dritte Person zu bevollmächtigen, die Anmeldung zur Eheschließung vorzunehmen. Die Vollmacht ist in diesem Fall von jedem Verlobten auszufüllen. Einen Vordruck finden Sie weiter unten bei den Unterlagen. Bitte legen Sie die Vollmacht bei der Anmeldung zur Eheschließung sowie den Reisepass/Personalausweis der fehlenden Person/Personen beim Standesamt vor.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Olfen haben, aber gerne bei uns heiraten würden, dann müssen Sie die Anmeldung zur Eheschließung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt vornehmen und dort angeben, dass Sie in Olfen heiraten möchten. Das Standesamt dort wird uns dann Ihre Unterlagen zusenden. Natürlich können Sie als Olfener auch "fremdgehen" und auswärts heiraten. Die Anmeldung zur Eheschließung muss aber bei uns erfolgen.
Bei der Anmeldung geht es nicht nur darum, Termine zu vereinbaren. Sie dient vor allem dazu, Ihren Personenstand festzustellen und zu prüfen, ob Ihrem Heiratswunsch "Ehehindernisse" entgegenstehen. Dazu müssen Sie geeignete Unterlagen vorlegen, d. h. sie zur Anmeldung mitbringen.
Sie sollten sich möglichst frühzeitig anmelden. Die Anmeldung hat sechs Monate Gültigkeit - das bedeutet, dass Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung heiraten können. Sollte es Ihnen nicht auf einen bestimmten Wunschtermin ankommen, gibt es häufig auch kurzfristig freie Termine.
Voraussetzungen
- Grundsätzlich kann eine Ehe in Deutschland nur eingehen, wer volljährig und geschäftsfähig ist.
Unterlagen
Wenn
- beide Verlobte deutsche Staatsangehörige sind,
- beide Verlobte volljährig und kinderlos sind,
- keine/r der Verlobten bereits verheiratet war,
- beide Verlobte ihren Hauptwohnsitz in Olfen haben und
- beide in Olfen geboren sind,
dann brauchen Sie zur Anmeldung der Eheschließung nur Ihre gültigen Personalausweise oder Reisepässe.
Sind einzelne oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Wenn der Hauptwohnsitz nicht in Olfen ist:
Erweiterte Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde "zur Vorlage beim Standesamt". Diese Bescheinigung soll nicht älter als einen Monat sein. - Wenn der Geburtsort nicht in Olfen ist:
Ein neu ausgestellter Auszug aus dem Geburtenregister, aus dem alle vermerkten Hinweise erkennbar sind. - Wenn Sie verwitwet oder geschieden sind:
Eine aktuelle Eheurkunde der Vorehe, aus der die Auflösung dieser Ehe und die derzeitige Namensführung hervorgeht. - Wenn Sie gemeinsame Kinder haben:
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder - Wenn ein Partner minderjährig ist (der andere Partner muss volljährig sein):
Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (zu beantragen beim für den Wohnort zuständigen Familiengericht) - Wenn ein Partner die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder Erklärung erworben hat:
Einbürgerungs- bzw. Erwerbsurkunde - Wenn ein Partner Heimatvertriebener oder Spätaussiedler
Registrierschein
Vertriebenenausweis/Spätaussiedlerbescheinigung
Bescheinigung über Namenserklärung, z.B. Erklärung nach §94 BVFG
Einbürgerngsurkunde (falls vorhanden) gegebenenfalls Heiratsurkunde der Eltern
Wenn die erforderlichen Registereinträge (hieraus werden die Urkunden erstellt) beim Standesamt Olfen geführt werden, greifen wir darauf zurück; ist die Vorehe jedoch bei einem anderen Standesamt geschlossen worden, erhalten Sie die Eheurkunde dort. Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können leider in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.
In folgenden Fällen sollten Sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:
- eine/r der Verlobten besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
- eine/r der Verlobten ist nicht im Bundesgebiet geboren
- die Verlobten haben gemeinsame Kinder
- eine/r der Verlobten ist adoptiert
- eine/r der Verlobten hat mehrere Vorehen
- eine/r der Verlobten ist im Ausland geschieden worden
Was ist zu beachten, wenn einer der Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger ist?
Ein ausländischer Staatsangehöriger muss, bevor er eine Ehe eingeht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, dass von seiner Heimatbehörde ausgestellt wurde (vgl. § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch). Dadurch wird nachgewiesen, dass nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen keine Ehehindernisse vorliegen. Es gibt Länder, die ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht kennen und deshalb nicht ausstellen, oder in denen die Beschaffung eines solchen Zeugnisses nicht möglich ist (Nachweis erforderlich). In diesen Fällen kann ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen Standesamt gestellt werden. Dieser Antrag wird an das entsprechende Oberlandesgericht weitergeleitet. Der Präsident des Oberlandesgerichtes (in Dülmen: Hamm) kann nach Prüfung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses aussprechen.
Namensführung
Kommt deutsches Recht zur Anwendung, können die Ehegatten - durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten - den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. Wird keine Bestimmung getroffen behält jeder den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenaens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Bei Ausländerbeteiligung kann durch eine gemeinsame Erklärung für die künftige Namensführung das Recht des Staates gewählt werden, dem einer der Verlobten angehört. Dies gilt auch wenn eine Person Deutscher ist. Sind beide Ausländer und mindestens eine Person hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann auch deutsches Recht gewählt werden.
Weitere Hinweise:
- Alle vorzulegenden Urkunden in nichtdeutscher Sprache müssen von einem anerkannten vereidigten Dolmetscher übersetzt und beglaubigt werden.
- Die Urkunden sind jeweils im Original sowie in der Übersetzung vorzulegen.
- Wenn jemand der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist ein Dolmetscher bei der Anmeldung selbst und bei der eigentlichen Trauung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn ein Trauzeuge der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
Kosten
- Anmeldung zur Eheschließung: 60,00 €
- Anmeldung mit Auslandsbeteiligung: 99,00 €
- Durchführung der Eheschließung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten: 99,00 €
- Ausstellung von Urkunden/Registerauszügen: 10,00 €, für ein zweites bzw. jedes weitere Exemplar 5,00 €