Grundsteuer
Wie wird der Grundsteuerbetrag ermittelt?
Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht. Die Stadt Olfen ist an diese Vorgaben gebunden. Die Höhe des Hebesatzes wird in der Haushaltssatzung geregelt, die vom Stadtrat zu beschließen ist. Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz.
Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:
Messbetrag: 8,28 Euro
Hebesatz: 259 %
Grundsteuer A = 8,28 Euro x 259 % = 21,44 Euro
Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:
Messbetrag: 88,39 Euro
Hebesatz: 501 %
Grundsteuer B = 88,39 Euro x 501% = 442,83 Euro
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Stadt Olfen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Alternativ kann ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt werden.
Jahressteuer, Eigentumswechsel
Die Erhebung der Grundsteuer erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies, dass die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet.
Was passiert im Rahmen der Grundsteuerreform?
Am 18.10.2019 wurde durch den Deutschen Bundestag eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Ziel der Reform ist es, dass vergleichbare Objekte zukünftig in ähnlicher Höhe bewertet werden, was zuletzt aufgrund des teilweise großen zeitlichen Abstands zwischen den Bewertungszeitpunkten nicht länger gegeben war. Daher wird die Grundsteuer ab 2025 auf neue Weise berechnet. Die zuständigen Finanzämter haben dazu in der Zwischenzeit Neubewertungen der Grundstücke vorgenommen, welche in Form von neuen Einheitswertbescheiden festgesetzt werden. Diese sollen dann in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Dazu kommt mit der Grundsteuer C eine weitere Grundsteuer für baureife, unbebaute Grundstücke.
Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken hier!
Rechtsgrundlagen
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
- Abgabenordnung (AO)