Kleineinleiterabgabe
Eine Kleineinleiterabgabe zu zahlen haben diejenigen Grundstückseigentümer, die eine nicht den rechtlichen und technischen Anforderungen genügende Kleinkläranlage betreiben. Die rechtlichen Voraussetzungen sind z. B. nicht erfüllt, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis fehlt. Technisch mangelhaft ist eine Kleinkläranlage, wenn keine Nachklärstufe vorhanden ist.
Berechnung
Die Kleineinleiterabgabe wird personenbezogen erhoben. Maßgebend sind die Verhältnisse am 31.12. des Veranlagungsjahres. Berücksichtigt werden nur Einwohner, die den 1. Wohnsitz in der Stadt haben.
Abgabesatz
Pro Person werden gemäß § 12 Abs. 5 der „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgaben“ 17,90 € erhoben.