Bundesteilhabegesetzes
Zum 01.01.2020 trat die dritte von vier Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. Der Bundesgesetzgeber möchte damit erreichen, dass in Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen selbständiger leben können.
Konkret wird die bislang gewährte Eingliederungshilfe aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII (Sozialhilfe) herausgetrennt und in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt. Seit dem 01.01.2020 wird also zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen unterschieden. Die Fachleistungen werden auch weiterhin vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) in Kooperation mit den entsprechenden Einrichtungen erbracht.
Für die existenzsichernden Leistungen dieses Personenkreises, also den Geldleistungen zum Lebensunterhalt für z. B. Ernährung und den Unterbringungskosten in den Einrichtungen, sind seit dem 01.01.2020 die Sozialämter der Städte und Gemeinden zuständig. Sowohl der LWL als auch in aller Regel die Einrichtungen der Behindertenhilfe haben den betreffenden Personenkreis sowie die gesetzlichen Vertreter/-innen bzw. Betreuer/-innen auch bereits über diese bedeutsamen Änderungen informiert.
Auch Bewohner, die jetzt Selbstzahler oder Wohngeldempfänger sind, können ab dem 01.01.2020 ebenso wie Rentenempfänger einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. Im Zweifelsfall sollte ein Beratungsgespräch geführt werden, um festzustellen, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Weiterführende Informationen lassen sich unter dem Link www.bthg2020.lwl.org finden.