Bildungs- und Teilhabeleistungen
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben in Deutschland einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT). Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen das Mitmachen in Schule, Vereinen und Gruppen zu ermöglichen. Sei es bei Klassenfahrten, Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule sowie Kindertageseinrichtungen, als auch bei Musik, Sport oder bei Ferienfreizeiten von Vereinen und Gruppen - das BuT unterstützt Kinder und Jugendliche. Somit haben sie gleiche Chancen auf Teilhabe und Bildung.
Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie oder ihre Eltern eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
- Wohngeld oder Kinderzuschlag,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach dem SGB XII (z. B. Sozialhilfe).
Wenn keine der o. g. Leistungen bezogen wird, könnte ausnahmsweise trotzdem ein Anspruch bestehen, wenn der Bedarf an Bildung und Teilhabe nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Weitere Voraussetzungen für das BuT sind, dass das Kind bzw. die/der Jugendliche:
- in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut wird bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht,
- keine Ausbildungsvergütung erhält und
- unter 25 Jahre alt ist. Eine Ausnahme gilt für Leistungen für Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Welche Leistungen gibt es?
- Schulbedarfspaket
Schüler/innen erhalten für die Schulausstattung derzeit 150,00 EUR pro Schuljahr für den persönlichen Schulbedarf (zum 01.08.: 100,00 EUR / zum 01.02.: 50,00 EUR).
In den Rechtskreisen SGB II und SGB XII wird bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres die Leistung automatisch und ohne gesonderte Beantragung zu den o. g. Stichtagen ausgezahlt, ab dem 16. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung vorzulegen.
Empfänger/innen von Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag müssen das Paket förmlich beantragen. - Gemeinsames Mittagessen
Sofern Schulen, Kindertageseinrichtungen oder Tagespflegestellen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder und Jugendliche daran teilnehmen. Die Kosten werden in voller Höhe übernommen. Ein Eigenanteil entfällt ab dem 01.08.2019. - Ausflüge und Klassenfahrten
Die Kosten für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten einer Schule oder einer Kindertageseinrichtung können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in voller Höhe übernommen werden. - Kultur, Sport und Freizeit
Bis zum 18. Lebensjahr können Kindern und Jugendlichen für Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur und Freizeit max. bis zu 15,00 EUR im Monat zur Verfügung gestellt werden. - Ergänzende Lernförderung
Kinder brauchen manchmal zusätzliche Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Über das BuT können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die erforderlichen Kosten übernommen werden. - Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schüler, die ihre Schule nicht ohne Zug oder Bus erreichen können, werden die notwendigen/ ungedeckten Beförderungskosten übernommen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (nächstgelegene Schule der gewählten Schulart).
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für Anträge der Leistungsberechtigten, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II erhalten, Sozialhilfeempfänger/innen und Asylbewerberleistungsempfänger/innen ist das Jobcenter der Stadt Olfen zuständig:
- Herr Schlüter, Telefon: 02595 389-157
- Herr Schiemann, Telefon: 02595 389-158
Für Anträge von Leistungsberechtigten, die Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, ist die Wohngeldstelle zuständig:
- Frau Brüse, Telefon: 02595 389-140