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Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Fachbereich 2 -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Kosten

  • 100,00 EUR für Gaststätten
  • 100,00 EUR - 600,00 EUR für Spielhallen

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung

Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.

Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.

Hinweise:

  1. Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Fachbereich 2 -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
  2. Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.

Rechtsgrundlagen

  • 100,00 EUR für Gaststätten
  • 100,00 EUR - 600,00 EUR für Spielhallen
https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/286/show
Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5 59399 Olfen
Telefon 02595 389-131

Herr

Dimitri

Dinges

Sachbearbeiter/in

5

02595 389-133
dinges@olfen.de