BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Fachbereich 2 -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Kosten
- 100,00 EUR für Gaststätten
- 100,00 EUR - 600,00 EUR für Spielhallen
Zuständige Organisationseinheit
- Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5
59399 Olfen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Dimitri Dinges
Sachbearbeiter/in
Tel: 02595 389-133
E-Mail: dinges@olfen.de
Verwandte Dienstleistungen
Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung
Bevor ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt wird, ist für jeden Aufstellort (i. d. R. eine Gaststätte) eine Bestätigung der Behörde erforderlich, dass der Ort hierfür geeignet ist und den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Geeignetheitsbestätigung ist vor der Aufstellung schriftlich zu beantragen.
Hinweise:
- Der Betrieb von Spielgeräten ist gleichzeitig der Fachbereich 2 -Abteilung Steuern- anzuzeigen.
- Die allgemeine Aufstellerlaubnis allein reicht für die Spielgeräteaufstellung nicht aus.
Rechtsgrundlagen
- 100,00 EUR für Gaststätten
- 100,00 EUR - 600,00 EUR für Spielhallen
Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
001 Kirchstraße 5 59399 Olfen
Telefon 02595 389-131
Herr
Dimitri
Dinges
Sachbearbeiter/in
5
02595 389-133
dinges@olfen.de