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Wanderlager § 56 a GewO

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zählt zum Reisegewerbe, sodass der Veranstalter während der Veranstaltung eine Reisegewerbekarte mitzuführen hat.

Das Wanderlager muss zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn öffentlich Werbung gemacht wurde.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

  • formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung

Kosten

  • Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung ist gebührenfrei.

Zuständige Organisationseinheit

Es hilft Ihnen weiter

Wanderlager § 56 a GewO

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen zählt zum Reisegewerbe, sodass der Veranstalter während der Veranstaltung eine Reisegewerbekarte mitzuführen hat.

Das Wanderlager muss zwei Wochen vor Beginn angezeigt werden, wenn öffentlich Werbung gemacht wurde.

Rechtsgrundlagen

  • formlose Anzeige der Wanderlagerveranstaltung
  • Die Anzeige der Wanderlagerveranstaltung ist gebührenfrei.
https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/366/show
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