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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
Kosten
- 1.800,00 EUR
Zuständige Organisationseinheit
- Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5
59399 Olfen
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.
Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- schriftlicher Antrag
- Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
- Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
- ggfs. Handelsregisterauszug
- 1.800,00 EUR