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Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • ggfs. Handelsregisterauszug

Kosten

  • 1.800,00 EUR

Zuständige Organisationseinheit

Allgemeine Aufstellerlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen will, braucht hierfür eine allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO.
Die Erlaubnis ist rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen.
Die Erlaubnis berechtigt zur Aufstellung von Spielgeräten im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis:
Für jeden einzelnen Aufstellungsort (Gaststätte, Imbiss etc.) eine Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

Rechtsgrundlagen 

  • schriftlicher Antrag
  • Führungszeugnis für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Gewerbezentralregisterauszug für Behörden (beantragen beim zuständigen Meldeamt)
  • Bescheinigung des Finanzamts in Steuersachen
  • ggfs. Handelsregisterauszug
  • 1.800,00 EUR
Aufstellerlaubnis nach § 33c GewO, Spielautomat, Geldautomat https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/409/show
Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5 59399 Olfen
Telefon 02595 389-131