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Umtausch Fahrerlaubnis in EU-Kartenführerschein

Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!

Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.

Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.

Muss ich tauschen?

Sollten Sie sich öfter im europäischen Ausland aufhalten, wäre es sinnvoll, den Umtausch zu beantragen.

Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.

Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die alten rosa und grauen Führerscheine und dann auch alle bis zum 19.01.2013 ausgegebenen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen. Die erste Frist endet am 19.01.2022, die letzte am 19.01.2033 (siehe unten). Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.

Graue und Rosa Führerscheine sollten nach folgender Staffelung getauscht werden:

Ihr Geburtsjahr                      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953                                             19.01.2033

1953-1958                                          19.01.2022

1959-1964                                          19.01.2023

1965-1970                                          19.01.2024

1971 oder später                                19.01.2025

  

Die zweite Staffelung bezieht sich auf das Datum, an dem der Führerschein ausgestellt wurde (Kartenführerschein):

 Ausstellungsjahr                   Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001                                          19.01.2026

2002-2004                                          19.01.2027

2005-2007                                          19.01.2028

2008                                                   19.01.2029

2009                                                   19.01.2030

2010                                                   19.01.2031

2011                                                   19.01.2032

2012-18.01.2013                                19.01.2033

 

Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.

Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!

Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..


Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)

Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE

oder auch CE79
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Biometrisches Passfoto (ggfs. Fotoautomat vorhanden)
  • Bisheriger Führerschein
  • Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift

Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.

Kosten

  • 30,40 €

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Umtausch Fahrerlaubnis in EU-Kartenführerschein

Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!

Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.

Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.

Muss ich tauschen?

Sollten Sie sich öfter im europäischen Ausland aufhalten, wäre es sinnvoll, den Umtausch zu beantragen.

Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.

Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.

Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die alten rosa und grauen Führerscheine und dann auch alle bis zum 19.01.2013 ausgegebenen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen. Die erste Frist endet am 19.01.2022, die letzte am 19.01.2033 (siehe unten). Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.

Graue und Rosa Führerscheine sollten nach folgender Staffelung getauscht werden:

Ihr Geburtsjahr                      Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953                                             19.01.2033

1953-1958                                          19.01.2022

1959-1964                                          19.01.2023

1965-1970                                          19.01.2024

1971 oder später                                19.01.2025

  

Die zweite Staffelung bezieht sich auf das Datum, an dem der Führerschein ausgestellt wurde (Kartenführerschein):

 Ausstellungsjahr                   Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001                                          19.01.2026

2002-2004                                          19.01.2027

2005-2007                                          19.01.2028

2008                                                   19.01.2029

2009                                                   19.01.2030

2010                                                   19.01.2031

2011                                                   19.01.2032

2012-18.01.2013                                19.01.2033

 

Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.

Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!

Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..


Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)

Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE

oder auch CE79
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).

  • Personalausweis oder Pass
  • Biometrisches Passfoto (ggfs. Fotoautomat vorhanden)
  • Bisheriger Führerschein
  • Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift

Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.

  • 30,40 €
Führerscheinumtausch, Lappen https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/4630/show
Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5 59399 Olfen
Telefon 02595 389-9301

Frau

Nina

Schinske

Sachbearbeiter/in

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02595 389-9307
schinske@olfen.de

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Laura

Cornelsen

Sachbearbeiter/in

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02595 389-9306
cornelsen@olfen.de
Bürgerbüro
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