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Umtausch Fahrerlaubnis in EU-Kartenführerschein
Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!
Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.
Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.
Muss ich tauschen?
Sollten Sie sich öfter im europäischen Ausland aufhalten, wäre es sinnvoll, den Umtausch zu beantragen.
Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.
Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.
Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die alten rosa und grauen Führerscheine und dann auch alle bis zum 19.01.2013 ausgegebenen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen. Die erste Frist endet am 19.01.2022, die letzte am 19.01.2033 (siehe unten). Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.
Graue und Rosa Führerscheine sollten nach folgender Staffelung getauscht werden:
Ihr Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Die zweite Staffelung bezieht sich auf das Datum, an dem der Führerschein ausgestellt wurde (Kartenführerschein):
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033
Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.
Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!
Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..
Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)
Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE
oder auch CE79
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Biometrisches Passfoto (ggfs. Fotoautomat vorhanden)
- Bisheriger Führerschein
- Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift
Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.
Kosten
- 30,40 €
Zuständige Organisationseinheiten
- Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5
59399 Olfen
- Bürgerbüro
Kirchstraße 5
59399 Olfen
E-Mail: buergerbuero@olfen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Nina Schinske
Sachbearbeiter/in
Tel: 02595 389-9307
E-Mail: schinske@olfen.de
- Frau Laura Cornelsen
Sachbearbeiter/in
Tel: 02595 389-9306
E-Mail: cornelsen@olfen.de
Hier können Sie online Ihren Termin im Bürgerbüro vereinbaren!
Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.
Der Antrag ist persönlich im Bürgerbüro zu stellen, da der Antragsteller eine Unterschriftenvorlage unterzeichnen muss.
Muss ich tauschen?
Sollten Sie sich öfter im europäischen Ausland aufhalten, wäre es sinnvoll, den Umtausch zu beantragen.
Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.
Bis 2033 soll es nach einer Richtlinie der Europäischen Union europaweit nur noch einen einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein geben. Bundesweit betrifft diese Regelung ca. 43 Millionen Führerscheine.
Der Bundesrat hat zwischenzeitlich einen Stufenplan beschlossen, wonach in einem ersten Schritt zunächst die alten rosa und grauen Führerscheine und dann auch alle bis zum 19.01.2013 ausgegebenen Kartenführerscheine ersetzt werden müssen. Die erste Frist endet am 19.01.2022, die letzte am 19.01.2033 (siehe unten). Nach Ablauf der Frist verlieren die alten Führerscheine Ihre Gültigkeit.
Graue und Rosa Führerscheine sollten nach folgender Staffelung getauscht werden:
Ihr Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19.01.2033
1953-1958 19.01.2022
1959-1964 19.01.2023
1965-1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Die zweite Staffelung bezieht sich auf das Datum, an dem der Führerschein ausgestellt wurde (Kartenführerschein):
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-2001 19.01.2026
2002-2004 19.01.2027
2005-2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012-18.01.2013 19.01.2033
Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.
Kartenführerscheine, die seit dem 19.01.2013 ausgestellt werden, sind auf 15 Jahre befristet. Zum jetzigen Kenntnisstand ist es dann lediglich erforderlich ein neues Foto einzureichen: Sprich: keine Prüfung oder ärztliche Untersuchung!
Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt..
Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)
Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE
oder auch CE79
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).
- Personalausweis oder Pass
- Biometrisches Passfoto (ggfs. Fotoautomat vorhanden)
- Bisheriger Führerschein
- Falls ihr Führerschein noch ein "grauer oder rosa Lappen" ist und von einer auswärtigen Behörde ausgestellt worden ist, eine sog. Karteikartenabschrift
Die Karteikartenabschrift kann von der auswärtigen Behörde in der Regel telefonisch/per E-Mail angefordert und an die jetzt zuständige Behörde (Kreis Coesfeld, Fax-Nr. 02594/9436-3596) übersandt werden.
- 30,40 €
Frau
Nina
Schinske
Sachbearbeiter/in
3
Frau
Laura
Cornelsen
Sachbearbeiter/in
2
Frau
Nina
Schinske
Sachbearbeiter/in
3
Frau
Laura
Cornelsen
Sachbearbeiter/in
2