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Zweitwohnungssteuer
zweitwohnsitz
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Wohnung in Olfen neben der Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf oder den von Familienmitgliedern.Steuerpflichtiger kann der Wohnungseigentümer, aber auch der Mieter einer Wohnung sein.
Die Anmeldung oder auch Nicht-Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist dabei für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht von Interesse.
Als Zweitwohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten abgestellt werden.
Sollte der Steuerpflichtige mehr als zwei minderjährige Kinder haben, so wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte ermäßigt.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
Rechtsgrundlage
Kosten
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Die Steuer beträgt jährlich 12 v. H. des Mietaufwandes.
Zuständige Organisationseinheit
- Fachbereich 2 - Finanzen und Beteiligung
Kirchstraße 5
59399 Olfen
E-Mail: fb2@olfen.de
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Perenz
Sachbearbeiter/in
Tel: 02595 389-123
E-Mail: perenz@olfen.de
Zweitwohnungssteuer Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Wohnung in Olfen neben der Hauptwohnung für den persönlichen Lebensbedarf oder den von Familienmitgliedern.
Steuerpflichtiger kann der Wohnungseigentümer, aber auch der Mieter einer Wohnung sein.
Die Anmeldung oder auch Nicht-Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist dabei für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht von Interesse.
Als Zweitwohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten abgestellt werden.
Sollte der Steuerpflichtige mehr als zwei minderjährige Kinder haben, so wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte ermäßigt.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
Steuerpflichtiger kann der Wohnungseigentümer, aber auch der Mieter einer Wohnung sein.
Die Anmeldung oder auch Nicht-Anmeldung eines Nebenwohnsitzes ist dabei für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht von Interesse.
Als Zweitwohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten abgestellt werden.
Sollte der Steuerpflichtige mehr als zwei minderjährige Kinder haben, so wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte ermäßigt.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist eine berufsbedingt gehaltene Nebenwohnung eines verheirateten, nicht dauerhaft von seiner Familie getrennt lebenden Berufstätigen. Für eingetragene Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß. Eine Zweitwohnung liegt auch dann nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für den persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
Rechtsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Die Steuer beträgt jährlich 12 v. H. des Mietaufwandes. https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/4631/show Fachbereich 2 - Finanzen und Beteiligung
001 Kirchstraße 5 59399 Olfen
Telefon 02595 389-121
Fax 02595 389-292
Frau
Perenz
Sachbearbeiter/in
13
02595 389-123
perenz@olfen.de