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Unterhalt (Verfolgung durch Jobcenter)

Ein wesentliches Ziel des SGB II ist es, Leistungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt zukünftig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können.

Eines dieser häufig zur Verfügung stehenden eigenen Mittel sind privatrechtliche Unterhaltsansprüche. Vielfach sind Unterhaltsansprüche jedoch nicht kurzfristig durchzusetzen, so dass diese Mittel zunächst tatsächlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.

Bis zur Höhe der erforderlichen Leistungen werden diese Unterhaltsansprüche vom Jobcenter verfolgt.

Diese Unterhaltsheranziehung erfolgt, insbesondere in Fällen, die gerichtliche Klage- und Mahnverfahren erfordern, in enger Kooperation mit dem Kreis Coesfeld.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Organisationseinheit

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Unterhalt (Verfolgung durch Jobcenter)

Ein wesentliches Ziel des SGB II ist es, Leistungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt zukünftig aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten zu können.

Eines dieser häufig zur Verfügung stehenden eigenen Mittel sind privatrechtliche Unterhaltsansprüche. Vielfach sind Unterhaltsansprüche jedoch nicht kurzfristig durchzusetzen, so dass diese Mittel zunächst tatsächlich nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.

Bis zur Höhe der erforderlichen Leistungen werden diese Unterhaltsansprüche vom Jobcenter verfolgt.

Diese Unterhaltsheranziehung erfolgt, insbesondere in Fällen, die gerichtliche Klage- und Mahnverfahren erfordern, in enger Kooperation mit dem Kreis Coesfeld.

Rechtsgrundlagen

Unterhalt, Unterhaltsverfolgung, Unterhaltsanspruch https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/524/show
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Karpinski

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