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Amtsvormundschaft

Wenn die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr ausüben können oder dürfen, tritt an ihre Stelle eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Diese/r übt dann die elterliche Sorge als Amtsvormund / Amtsvormünderin anstelle der Eltern aus. Dabei ist der Amtsvormund / die Amtsvormünderin ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.         

In folgenden Fällen kommt es zur Einrichtung einer Amtsvormundschaft:

Amtsvormundschaft kraft Gesetzes:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z.B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Amtsvormundschaft kraft richterlicher Anordnung:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberichtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Vormundschaft kraft Gesetzes: § 1791 c BGB
  • Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung: §§ 1673 ff. BGB

Das zuständige Jugendamt ist beim Kreis Coesfeld angegliedert. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Kreises Coesfelds.

Amtsvormundschaft

Wenn die Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nicht mehr ausüben können oder dürfen, tritt an ihre Stelle eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes. Diese/r übt dann die elterliche Sorge als Amtsvormund / Amtsvormünderin anstelle der Eltern aus. Dabei ist der Amtsvormund / die Amtsvormünderin ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.         

In folgenden Fällen kommt es zur Einrichtung einer Amtsvormundschaft:

Amtsvormundschaft kraft Gesetzes:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, z.B. Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption

Amtsvormundschaft kraft richterlicher Anordnung:

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (z.B. unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
  • Tod des sorgeberichtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (z.B. Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln

Rechtsgrundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Vormundschaft kraft Gesetzes: § 1791 c BGB
  • Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung: §§ 1673 ff. BGB

Das zuständige Jugendamt ist beim Kreis Coesfeld angegliedert. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Kreises Coesfelds.

Vormundschaft, Amtspflegschaft, Pflegschaft https://serviceportal.olfen.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/625/show