Tagtäglich wird sauberes Frischwasser aus dem Trinkwassernetz entnommen und durch Waschen, Haushaltsgebrauch, Toiletten oder gewerbliche Prozesse verschmutzt. Nach Gebrauch fließt das Brauchwasser zunächst über die eigene häusliche Kanalisation und dann weiter über die öffentlichen Straßenkanäle zur Kläranlage.
Die Beseitigung des Abwassers verursacht Kosten, die von den Benutzern der Kanalisation über die Zahlung von Abwassergebühren zu finanzieren sind. Nach Art der Inanspruchnahme unterscheidet man zwischen Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

Berechnung der Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Trinkwasserverbrauch. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Maßgebend ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch aus dem letzten Kalenderjahr. Beispiel: Für das Veranlagungsjahr 2020 wird auf die Messwerte aus dem Ablesejahr 2019 zurückgegriffen.

Herkunft bzw. Ermittlung der Schmutzwassermengen

Im Regelfall wird die Frischwassermenge anhand der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei eigenen Wasserversorgungsanlagen (eigener Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Dem Grundstückseigentümer trifft eine durch die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren regulierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht.

Gebührenvorauszahlungen

Gebührenvorauszahlungen werden erhoben, wenn noch keine objektbezogenen Frischwassermengen bekannt sind. Gewöhnlich handelt es sich um Fälle, bei denen neu gebaut wurde oder das Eigentum am Grundstück (häufig verbunden mit einer geänderten Personenzahl) gewechselt hat. Vorauszahlungsmaßstab sind 40 m³ pro Person und Jahr. Die Vorausleistungen werden endgültig abgerechnet, sobald der erste ganzjährige Frischwasserverbrauch vorliegt. Wird zum Beispiel ein Neubau zum 01.07.2015 erstmals bezogen, so wird das Jahr 2016 (erster ganzjähriger Verbrauch) abgewartet, um dann im Anfang 2017 die endgültige Abrechnung vorzunehmen.

Gebührenermäßigungen wegen Wasserschwundmengen

Nähere Informationen hierzu finden Sie bei der Dienstleistung Zwischenzähler: Wasserschwundmengen melden.

Gebührenpflichtige Personen

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks. Ist ein Erbbaubrecht bestellt, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Eine Abrechnung mit Mietern oder Pächtern ist satzungsmäßig ausgeschlossen. Einen Eigentumswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.


Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Schmutzwasseranschlusses folgt und sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Kanalanschluss wegfällt.  

Rechtsgrundlagen

Kosten

Der aktuelle Gebührensatz beträgt je m³ Schmutzwasser 2,72 €.