Anspruch auf Schülerfahrtkostenersattung haben grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler, die in Olfen entweder die Wieschhofgrundschule oder die Wolfhelmgesamtschule besuchen. Beachten Sie hier bitte, dass die Stadt Olfen sich nach der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO) richtet.

Die SchfkVO regelt, unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Schulträger für seine Schulen Schülerbeförderungskosten übernehmen muss. Hierdurch wird die aus dem Schulgesetz (§ 41 Absatz 1 SchulG NRW) bestehende Pflicht der Erziehungsberechtigten, dass sie selbst dafür Sorge zu tragen haben, dass ihr Kind pünktlich und regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt, nicht berührt. Das heißt, dass der Stadt Olfen als Schulträger keine Pflicht zur Beförderung obliegt, sondern dass sie lediglich unter gewissen Voraussetzungen die notwendigen Schülerfahrkosten zu übernehmen hat.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg)in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe (Klasse 1 - 4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe 1 (Klasse 5 - 10 der Gesamtschulen) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufe 11- 13 der Gesamtschulen) mehr als 5 km beträgt.
  • Bei Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform (Haupt-, Real-, Gesamtschulen oder Gymnasien) besuchen, werden nur die Fahrkosten ersetzt, die zur nächstgelegenen Schule entstehen worden (Wenn keine Schulwegjahreskarte ausgegeben wird, ist innerhalb von drei Monaten nach Schuljahresende im Sekretariat der Schule ein Antrag auf Wegstreckenentschädigung unter Vorlage der erworbenen Fahrkarten zu stellen.).
  • Darüber hinaus kann aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulwegs nicht nur vorübergehend wesentlich beeinträchtigen, eine Übernahme der Schülerfahrkosten gewährt werden. Hier haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung jedoch äußerst enge Grenzen gesetzt. Bitte besprechen Sie dies gegebenenfalls frühzeitig im Vorfeld mit uns unter angegebenen Telefonnummer ab, damit die eventuell notwendigen (amtsärztlichen) Untersuchungen rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien von uns veranlasst werden können und Sie und Ihr Kind frühzeitig Klarheit für das anstehende Schuljahr haben.

Rechtsgrundlagen