Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen beim Eintritt in das Berufsleben vor. Diese sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Jugendliche erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen vorliegt.

Wie erhalte ich den Untersuchungs - Berechtigungs - Schein (UBS)?

Jugendliche können den UBS ganz einfach und schnell alleine (ab 16 Jahren) oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten ausfüllen.

Anleitungen und Erklärvideos finden sie unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de

Sollte es trotzdem noch individuelle Fragen zum Ablauf oder Schwierigkeiten bei der Beantragung geben, beraten wir Sie gerne. Wenn die online Beantragung abgeschlossen ist, erhalten die Jugendlichen ihren UBS und eine individuelle UBS - ID direkt aufs Smartphone. Diese müssen dann nur noch beim Termin der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden.

Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung muss der Jugendliche nachuntersucht werden (Erste Nachuntersuchung).

Wer kann die Untersuchung durchführen?

Die Ärztin oder der Arzt für die Untersuchung kann frei gewählt werden.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern der / die Jugendliche dann noch nicht volljährig ist.

Kosten

Die Kosten der Untersuchung werden durch das Land NRW getragen.

Rechtsgrundlagen 

Kosten

Für den Jugendlichen entstehen für die Untersuchung keinerlei Kosten. Die Kosten werden vom Land NRW getragen.