Hundeangelegenheiten
Das seit dem 01.01.2003 gültige Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus diesen Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich praktisch vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:
Alle Hunde
- sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bitte füllen Sie hierzu das Formular zur Hundesteueranmeldung.
- sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
- sind grundsätzlich - außerhalb von Privatgrundstücken - in den im Zusammenhang bebauten Flächen des Stadtgebiets Olfen - sowie in den Wohngebieten Vinnum, Röhnhagen, Benthof und Sternbusch an der Leine zu führen.
Dies gilt ebenfalls für den gesamten, im Eigentum der Stadt Olfen stehenden und durch Hinweisschilder gekennzeichneten Bereich bzw. ab Fuß des Kanaldammes des ehemaligen Dortmund - Ems - Kanals (Alte Fahrt / Dortmund - Ems - Kanalroute), vom Bereich "Voßkamp" bis zur "B 235". Ebenfalls gilt die Regelung für die vor dem Naturbad zugänglichen Flächen, Einrichtungen und Wasserbecken.
1. Große Hunde (mindestens 40 cm oder mindestens 20 kg)
Eine Haltungsanzeige (d.h. eine konkrete Hundebeschreibung) mit Nachweisen ist erforderlich, und zwar:
- Sachkundenachweis ( = Bescheinigung des Tierarztes)
- Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
- Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip
Gemäß Tarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) beträgt die Gebühr für die Anzeige eines großen Hundes im Sinne des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) 25,00 EUR.
>> Online-Anzeige Haltung eines großen Hundes nach § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
2. Hunde bestimmter Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino-Espanol
- Mastino-Napoletano
- Fila-Brasiliero
- Dogo-Argentino
- Rottweiler
- Tosa-Inu
Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des Halters/Halterin als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall. Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen im Rahmen wie zu Punkt 1 "Große Hunde" möglich. Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen zu machen. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig. Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich.
Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.
>> Online-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 LHundG NRW für Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
3. Gefährliche Hunde
- Pittbull-Terrier
- American-Staffordshire-Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
- oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde
Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie zu Punkt 2 "Hunde bestimmter Rassen" mit folgenden Ergänzungen:
- Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
- ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen
- es besteht ein Handel- und Zuchtverbot mit diesen Hunden
>> Online-Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 4 LHundG NRW