Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Städte und Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Genaueres regelt die „Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Olfen und die Erhebung von Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgaben vom 21.12.2016.

 

Entleerungsintervalle

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrturnus verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

Entleerung über die Stadt

Die Zuständigkeit, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur "Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Landeswassergesetz NRW".

Abfuhrunternehmer

Die Stadt Olfen hat die Firma Heinrich Garvert GmbH & Co. KG, Garvertsweg 2, 46325 Borken beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Der Anlagenbetreiber wird rechtzeitig über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert.

Klärschlammentsorungsgebühren

Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Abfuhr und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt.

 Siehe hierzu Dienstleistung Klärschlammentsorgungsgebühr

Überwachung der Kleinkläranlagen

Die der Stadt durch Gesetzesauftrag obliegende Aufgabe, die Kleinkläranlagen zu überwachen, ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Coesfeld übergegangen. Nach Einschätzung des Kreises sollen die Kleinkläranlagen einmal in 7 Jahren überprüft werden.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Fachbereich 6 - Bauen, Planen, Umwelt
Kirchstraße 5
59399 Olfen

Ansprechpartner

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