Nach den Vorschriften des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ist die Stadt verpflichtet, die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen zu reinigen, soweit die Reinigungspflicht nicht den Anliegern übertragen ist.

Für die Straßenreinigung durch die Stadt Olfen wird eine Gebühr erhoben.

Sofern Sie wissen wollen, ob Ihre Straße gereinigt wird und welche Gebühr dafür zu zahlen ist, ob Sie selbst der Reinigungspflicht unterliegen, können Sie dies durch einen Blick in den jährlich zugestellten Abgabenbescheid feststellen. Ist dort eine Gebühr ausgewiesen, wird die Straße durch die Stadt gereinigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte reinigungspflichtig. Außerdem enthält die Satzung der Stadt Olfen über die Straßenreinigung (siehe Rechtsgrundlagen) die näheren Einzelheiten.

Straßenreinigung: Herbstliche Blätterflut macht viel Arbeit

Es ist ein jährlich wiederkehrendes Problem: Herabfallendes Laub bedeutet viel Arbeit und stellt nicht nur den städtischen Bauhof und die von der Stadt beauftragte Straßenreinigungsfirma vor Herausforderungen, sondern auch Betriebe sowie die Bürgerinnen und Bürger.

In den Reinigungsklassen Typ 1 (innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Gewerbegebietsstraßen) und Typ 2 (niveaugleich ausgebaute Innenstadtstraßen) erfolgt die Beseitigung des Laubs auf den Fahrbahnen durch die maschinelle Straßenreinigung. In der Reinigungsklasse Typ 2 werden nicht nur die Straßen, sondern auch die Gehwege  durch die von der Stadt beauftrage Reinigungsfirma sauber gehalten. Im Gegenzug werden die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten allerdings zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

Außerhalb der Reinigungsklassen Typ 1 und Typ 2  muss sich der jeweilige Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte grundsätzlich selbst um die Reinigung der Geh- bzw. Radwege kümmern.

Auch die naturbedingten Verunreinigungen durch Laub, Blüten usw. sind entsprechend des Anfalls zu beseitigen. Auf dem Gehweg kann Laub, gerade bei Nässe, zur Rutschgefahr führen. Ferner spielt es keine Rolle, ob die Blätter von den Nachbargrundstücken, vom eigenen Grundstück oder von öffentlichen Straßenbäumen stammen. Das anfallende Laub darf nicht auf die Straße gekehrt werden, sondern ist auf eigenständiger Basis zu entsorgen. Die Kehrmaschine kann aufgeschüttete Laubhaufen ohnehin nicht verarbeiten; sie werden letztlich umfahren. Sofern der Grundstückseigentümer bzw. der Erbbauberechtigte keine Straßenreinigungsbeiträge entrichten muss, erfolgt in seiner Straße auch keine maschinelle Reinigung der Fahrbahn, sodass auch die Straße jeweils bis zur Mitte vom jeweiligen Anlieger zu reinigen ist.

Einen Überblick darüber, welche Reinigungen in welchen Straßen erforderlich sind, liefert die Straßenreinigungssatzung der Stadt Olfen. 

Entsorgt werden kann das anfallende Laub auf folgenden Wegen:

  • über die eigene Biotonne
  • durch Eigenkompostierung
  • über den Wertstoffhof

Es wird darum gebeten, das aufgesammelte Laub nicht auf die Straße bzw. in die Straßenrinne zu fegen, sondern über die beschriebenen Wege zu entsorgen.

Bei besonders hohem Laubaufkommen durch Bäume auf städtischen Grundstücken können Anlieger im Einzelfall eine zusätzliche kostenlose Laubtonne erhalten. Diese kann bei der Stadt Olfen im Fachbereich 6 beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Fachbereich 6 - Bauen, Planen, Umwelt
Kirchstraße 5
59399 Olfen

Ansprechpartner