Mit der zweiten Änderung des Schulgesetzes (SchulG NRW) wurden ab dem Schuljahr 2008/2009 die verbindlichen Schulbezirke aufgelöst. Eltern haben seitdem grundsätzlich die freie Schulwahl und Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes in die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart. Eine Begrenzung dieses Anspruchs ergibt sich durch die Aufnahmekapazität der jeweiligen Schule.