Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinde das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Weiteres siehe unter Klärschlammentsorgung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Olfen und die Erhebung von Benutzungsgebühren und Kleineinleiterabgaben“ vom 21.12.2016. Sie befasst sich zum Beispiel mit den Entsorgungsintervallen oder auch mit den für die Abfuhr zu bezahlenden Gebühren.   

Gebührenberechnung  

Für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird eine Grundgebühr pro Abfuhr und eine Zusatzgebühr je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalt aus einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Grube erhoben.    

Rechtsgrundlagen

Kosten

Grundgebühr:                                                          153,32 € je abgefahrener Anlage

Für den abgefahrenen Inhalt:                                   16,46 € je m³

Für die erfolglose Anfuhr des Saugfahrzeuges:       93,30 €

Zuständige Stelle

Fachbereich 6 - Bauen, Planen, Umwelt
Kirchstraße 5
59399 Olfen

Ansprechpartner

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