Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer in der Nähe der Grundstücksgrenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung (sogenannter Kontrollschacht) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau verpflichtet, wenn die Anschlussleitung zu verändern oder zu erneuern ist.

Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzulässig.

Wird das Grundstück abwassertechnisch im Trennsystem erschlossen, sind Kontrollschächte jeweils für Schmutz- und Niederschlagswasser zu setzen.  

Rechtsgrundlagen

Zuständige Stelle

Fachbereich 6 - Bauen, Planen, Umwelt
Kirchstraße 5
59399 Olfen

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