Geplante Osterfeuer sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber der Stadt Olfen vor Ostern, angezeigt werden.

Für die Durchführung von Osterfeuern in Olfen sind folgende Auflagen einzuhalten.

Als Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
  • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

 

Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.

Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Ggf. ist eine Umschichtung kurz vor der Verbrennung vorzunehmen.

Die geplante Verbrennung ist dem Ordnungsamt der Stadt Olfen während der regulären Öffnungszeiten spätestens bis zum 03.04.2020 unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, einer Handynummer, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens anzuzeigen. Den Anmeldebogen erhalten Sie im Rathaus sowie als Download auf der Internetseite der Stadt Olfen.

Anmeldungen werden ab sofort vom Ordnungsamt entgegengenommen.

Zuständige Stelle

Fachbereich 3 - Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 5
59399 Olfen

Ansprechpartner

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