Für auf dem Grundstück verbrauchte bzw. zurückgehaltene Abwassermengen (Wasserschwundmengen) kann grundsätzlich eine Gebührenermäßigung beantragt werden. 

Wasserschwundmengen fallen z. B. für die Gartenbewässerung (Sprengwasser) oder für die Befüllung von Teichanlagen an. 

Voraussetzung für die Anerkennung von entsprechenden Gebührenermäßigungen ist, dass das Frischwasser nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wurde. Der Nachweis ist über den Einbau eines auf eigene Kosten anzubringenden Wasserzwischenzählers zu führen.

Frischwasserabzugsmengen werden auch in Sonderfällen unter Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt. Dies gilt z. B. in Bäckereien aufgrund des Mehlverbrauchs, in Autowaschanlagen wegen des Haft- und Verdunstungsverbrauchs, in landwirtschaftlichen Betrieben in Bezug auf die Viehtränke, bei Bauwasserverbrauch oder bei einem Wasserrohrbruch, wenn eine Kanalableitung unterbleibt. Der entsprechende Antrag kann formlos gestellt werden. 

Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Olfen geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt.

 

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Installation eines Wasserzwischenzählers
  • Mitteilung an die Stadt Olfen über den Einbau

Kosten

Es fallen keine separaten Gebühren an - durch die Meldung entsprechender Verbräuche reduzieren Sie Ihre Abwassergebühren.