Zur Förderung von Familien gibt es in Olfen den Familienpass, mit dem man verschiedene Vergünstigungen erhalten kann. Dieser gilt immer für das jeweilige Kalenderjahr in dem er ausgestellt wurde und ist jährlich neu zu beantragen.


Hier finden Sie die Familienförderungsrichtlinien, den dazugehörigen Antrag auf Familienpassausstellung sowie einen Antrag für den Lernmittelkostenzuschuss.

 

Familien, die einen Familienpass erhalten haben, können folgende Zuschüsse und Vergünstigungen in Anspruch nehmen:

 

  • für das dritte und jedes weitere Kind einer Familie übernimmt der Bürgermeister der Stadt Olfen bei der Geburt die Ehrenpatenschaft. Damit verbunden ist die Überreichung eines Geldgeschenkes über 100,00 € für das neugeborene Kind.
  • Erstattung des Eigenanteils für Lernmittel/Schulbücher.
  • Zuschuss zu den Einschulungskosten in die 1. Klasse (wird bei Antragstellung automatisch mit überwiesen).
  • Vergünstigung bei der Benutzung des Hallenbades und des Naturbades der Stadt Olfen.
    • Kinder kostenlos
    • Eltern zahlen den Kinderpreis
  • Gebührenfreie Ausstellung von Ausweisedokumenten durch die Stadt Olfen für die Kinder, die im Familienpass eingetragen sind.
  • der Eintrittspreis für kulturelle Veranstaltungen der Stadt Olfen wird für alle Familienpassinhaber*innen auf 50% ermäßigt.

 

>> Online Antrag auf Familienpassausstellung
>> Online Antrag auf Lernmittelkostenzuschuss
 

Rechtsgrundlagen

 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Förderung gem. den nachfolgenden Regelungen haben Familien, die

  1. a) Ihre Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 Bundesmeldegesetz) in Olfen haben und
  2. b) mindestens drei Kinder unter 18 Jahren haben oder
  3. c) in deren Haushalt mindestens ein Kind unter 18 Jahren ständig wohnt, das mit mindestens 50 % GdB (Grad der Behinderung) schwerbehindert ist oder
  4. d) Alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und nicht mit einem anderen Erwachsenen, jedoch mit ihrem Kind oder ihren Kindern in ständiger Haushaltsgemeinschaft zusammenleben.
  5. e) Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) und Wohngeld und somit Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) haben
  6. f) Beziehern von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und somit Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) haben
  7. g) Empfänger von laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylblG). 

 

(2) Als Kinder im Sinne der Buchstaben b) bis f) gelten darüber hinaus auch Schüler, Studenten und Heranwachsende, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr überschritten haben, sich aber noch in Schul-, oder Berufsausübung befinden und dieses durch entsprechende Dokumente nachweisen können oder deren Eltern aus anderen Gründen einen Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder haben.  Adoptiv-, Pflege-, und Stiefkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.