Hundesteuer
Alle Hunde, die in Olfen gehalten werden, sind steuerlich anzumelden.
Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf den Monats, in dem der Hund abgegeben oder veräußert wird oder verstirbt. Ein Nachweis obliegt dem/der Steuerpflichtigen. Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Stadt Olfen eingeht.
Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters aus einer anderen Kommune beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monat. Bei Wegzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in eine andere Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Steuerpflicht fällt.
Über mögliche Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungsgründe finden Sie Informationen in der Hundesteuersatzung.
Am einfachsten ist die Anmeldung eines Hundes, wenn Sie persönlich ins Rathaus kommen. Sie können dann die Steuermarke direkt mitnehmen und bei Bedarf eine Einzugsermächtigung abgeben.
Natürlich besteht auch die Möglichkeit einer schriftlichen Anmeldung bzw. einer Anmeldung per Mail.
Unterlagen
- sofern eine Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird, sind entsprechende Nachweise beizufügen
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird durch Beschluss des Rates festgelegt.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Sie dient der Einnahmebeschaffung, sowie dem ordnungspolitischen Ziel, die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen.
Höhe
Ein Hund: 72 Euro (mtl. 6 Euro)
Zwei Hunde: 84 Euro je Hund (mtl. 7 Euro)
Drei Hunde und mehr: 96 Euro je Hund (mtl. 8 Euro)
Ein gefährlicher Hund: 300 Euro (mtl. 25 Euro)
Zwei gefährliche Hunde: 360 Euro je Hund (mtl. 30 Euro)
Drei und mehr gefährliche Hunde: 420 Euro je Hund (mtl. 35 Euro)