Allgemeine Fragen und Antworten

WAS IST NIEDERSCHLAGSWASSER?

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. Niederschlagswasser ist - ebenso wie Schmutzwasser - Abwasser (§ 51 Absatz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).

ERMITTLUNG DER NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHR

Um die Niederschlagswassergebühr berechnen zu können, ermittelt die Gemeinde die befestigten, abflusswirksamen Flächen im Gemeindegebiet. Hierzu erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke mit Schmutzwasser und Niederschlagswasser am Kanal angeschlossen sind, einen Fragebogen mit einer Grundstücksskizze.

Die Unterlagen enthalten Fragen zur Größe der befestigten Grundstücksfläche sowie der Ableitung des Niederschlagswassers z.B. in den Kanal, über Versickerung oder Gewässereinleitung.

Die Angaben der Grundstückseigentümer werden stichprobenartig überprüft. Sollten keine Auskünfte erteilt werden, geht die Gemeinde von der Richtigkeit der erhobenen Flächendaten (Größe und Versiegelungsart) aus und davon, dass das Niederschlagswasser dieser Flächen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.

DAS NIEDERSCHLAGSWASSER IST DOCH SAUBER, WIESO SOLL ICH FÜR DIE BESEITIGUNG GEBÜHREN ZAHLEN?

Die Gemeinde ist gesetzlich zur Ableitung und Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Dazu hat sie, da z.B. eine Versickerung auf den Grundstücken wegen der Bodenverhältnisse nicht möglich war oder gerade in der Vergangenheit, als man eine schnelle Ableitung von Regenwasser wünschte, Abwasseranlagen errichtet. Die Kosten für die Ableitung und Beseitigung von Niederschlagswasser sind nicht unerheblich. Starke Regenereignisse bedingen, dass große und damit teure Kanalquerschnitte und Bauwerke wie Regenrückhalte- und Regenrücklaufbecken vorgehalten werden müssen.

WIE WERDEN STRASSEN, PLÄTZE UND ANDERE ÖFFENTLICHE FLÄCHEN BERÜCKSICHTIGT

Die Kosten für die Entwässerung dieser Flächen werden den entsprechenden Baulastträgern wie Bund, Land oder Kreis in Rechnung gestellt bzw. diese haben sich bereits anteilig an den Herstellungskosten beteiligt.

Die öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde werden als sog. Eigenanteil in die Gebührenkalkulation eingerechnet. Für diese Flächen muss die Gemeinde Abwassergebühren aus dem eigenen Haushalt zahlen.

Das heißt, die Gebührenzahler werden mit den Entwässerungskosten für Straßenflächen etc. nicht belastet.

 

Fragen zum Erhebungsbogen

WAS PASSIERT, WENN DIE ANGABEN NICHT FRISTGERECHT ODER UNZUREICHEND ODER ÜBERHAUPT NICHT GEMACHT WERDEN?

Machen die befragten Anschlussnehmer nicht oder nicht fristgerecht die erforderlichen Angaben, werden die Flächen aus den Bauunterlagen der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.

WIESO MUSS ICH DEN FRAGEBOGEN AUSFÜLLEN?

Zum einen besteht nach § 11 der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren der Gemeinde die Pflicht, an der Erhebung der Flächen mitzuwirken. Zum anderen ist ein korrektes Ausfüllen des Fragebogens Grundvoraussetzung für die Berechnung des Gebührensatzes. Hiervon wiederum hängt auch die Höhe der zu zahlenden Gebühr für jedes einzelne Grundstück ab. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben gehen letztlich zu Lasten der Gebührenschuldner insgesamt.

WER BEKOMMT DEN ERHEBUNGSBOGEN?

Grundsätzlich erhält den Erhebungsbogen der Grundstückseigentümer. Sind bei einem Grundstück mehrere Eigentümer vorhaben (z.B. Ehegatten, Eigentümergemeinschaften, Erbengemeinschaften, usw.), dann erhält nur ein Miteigentümer bzw. Teileigentümer diesen Erhebungsbogen mit den dazugehörigen Unterlagen. Dieser wird von der Gemeinde als Stellvertreter angeschrieben. Damit wird vermieden, dass Grundstücke mehrmals bearbeitet oder erfasst werden.

Sofern der Gemeinde eine Hausverwaltung bekannt ist, die für eine Eigentümergemeinschaft tätig wird, erhält diese den Erfassungsbogen. Sollte von der Eigentümergemeinschaft ein anderer Vertreter oder Verwalter bestimmt sein, so ist dies der Gemeinde unter Angabe des Namens und der Anschrift mitzuteilen.

ICH HABE ALS BESITZER EINER EIGENTUMSWOHNUNG ODER ALS MIETER EINEN ERHEBUNGSBOGEN BEKOMMEN. WAS SOLL ICH TUN?

Der Erhebungsbogen sollte grundsätzlich vom Grundstückseigentümer/ Vermieter bzw. dem Verwalter ausgefüllt werden. Teilen Sie uns bitte Namen und Adresse des Verwalters bzw. Grundstückseigentümers/ Vermieters mit, damit wir diesen anschreiben können. Wenn Sie den Bogen direkt an den Verwalter oder Vermieter weitergeben, bitten Sie diesen, seinen Namen und seine Adresse bei der Abgabe des Bogens mit anzugeben.

WAS SIND "VERSIEGELTE FLÄCHEN"?

Versiegelte Flächen sind alle nicht naturbelassenen und nicht bebauten Flächen eines Grundstücks wie Zufahrten, Parkplätze, Terrassen und Wege. Weil sie je nach Oberfläche für Niederschlagswasser undurchlässig oder teildurchlässig sein können, unterscheidet der Erhebungsbogen Versiegelung und Teilversiegelung.

WAS SIND "ABFLUSSWIRKSAME FLÄCHEN"?

Abflusswirksam sind Flächen, von denen Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation abfließen kann. Das können unmittelbar angeschlossene Flächen sein. Aber auch Flächen, von denen über das Gefälle Niederschlagswasser z.B. über den Straßenabfluss in die Kanalisation gelangt (häufig Einfahrten).Das bedeutet auch, dass für Flächen, von denen kein Niederschlagswasser in den Kanal gelangen kann, keine Niederschlagswassergebühr erhoben wird.

WORAN ERKENNE ICH, WELCHE FLÄCHE AN DIE KANALISATION ANGESCHLOSSEN IST?

Informationen hierzu können oft aus den Bauunterlagen entnommen werden. In diesen Unterlagen ist in der Regel auch angegeben, ob die Dachrinnenabwässer oder sonstige Abflüsse (z.B. Gullys in der Hoffläche) in die Kanalisation entwässern oder an eine Brauchwasseranlage bzw. einen Versickerungsanlage angeschlossen sind.

IST ES EIN UNTERSCHIED, OB MITTELBAR ODER UNMITTELBAR IN DIE ÖFFENTLICHE ABWASSEREINRICHTUNG ENTWÄSSERT WIRD?

Nein, auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf/Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss. Es sind nicht nur Flächen gebührenrelevant, die das Niederschlagswasser über einen Gully direkt auf ihrem Grundstück in die Kanalisation einleiten. Gebührenrelevant sind auch Flächen, bei denen das Niederschlagswasser über ein Nachbargrundstück oder über eine Leitung eines Dritten in die Kanalisation gelangt. Gleiches gilt auch für Flächen, bei denen das Niederschlagswasser z.B. auf den Gehweg oder die Straße läuft und von dort beispielsweise in den Straßensinkkasten gelangt.

WOHER WEISS ICH, WOHIN DIE TEILFLÄCHEN AUF DEM GRUNDSTÜCK ENTWÄSSERN

Am besten lässt sich die nicht leitungsgebundene Zuleitung (über das Gefälle in den Straßeneinlauf) bei Regen beobachten. Notfalls kann man sich auch damit behelfen, indem man mit einem Gartenschlauch oder mit einem Eimer eine größere Menge Wasser auf der betroffenen Fläche aufbringt. Fließt das Wasser z.B. über das Gefälle in den Straßenablauf und damit in die öffentliche Kanalisation, ist die Fläche abflusswirksam und damit für die Gebührenerhebung relevant.

WAS IST EINE BRAUCHWASSERNUTZUNGSANLAGE?

In einer Brauchwassernutzungsanlage wird Regenwasser gesammelt und zum häuslichen / gewerblichen Gebrauch bei Bedarf in das Gebäude geleitet. Damit kann z.B. eine Toilette im Kellerraum gespeist werden. Für eine Verwendung in höheren Etagen wäre ein Pumpen des Regenwassers erforderlich. Die Einspeisung des Niederschlagswassers, das zu Schmutzwasser gemacht wird (z.B. über den Toilettenbetrieb) muss über einen Wasseruhr gemessen werden, weil dafür die Schmutzwassergebühr berechnet werden muss.
Von Brauchwassernutzungsanlagen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Brauchwassernutzungsanlage nicht unbegrenzt ist. D.h., ist die Brauchwassernutzungsanlage z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.

WAS SIND GARTENBEWÄSSERUNGSZISTERNEN?

In einer Gartenbewässerungszisterne wird Regenwasser gesammelt um für die Gartenbewässerung genutzt zu werden. Auch von Gartenbewässerungszisternen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Gartenbewässerungszisterne nicht unbegrenzt ist und das Regenwasser auch nur in den trockenen Monaten zur Gartenbewässerung benötigt wird. D.h., ist die Gartenbewässerungszisterne z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.

WAS SIND VERSICKERUNGSANLAGEN?

Versickerungsanlagen sind bauliche Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund, wie z.B. Sickerschächte, nicht abgedichtete Regenrückhaltebecken aber auch Mulden-Rigolen-Systeme. Der Betrieb einer Versickerungsanlage erfordert grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die die Untere Wasserbehörde des Kreises ausstellt, denn es handelt sich um die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser. Auch von Versickerungsanlagen besteht regelmäßig eine leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Kanalisation (sog. Notüberlauf), da das Fassungsvolumen der Versickerungsanlage und auch die Aufnahmefähigkeit des Untergrunds nicht unbegrenzt sind. Ein Notüberlauf von Mulden-Rigolen-Systemen zur öffentlichen Kanalisation besteht oft auch nicht leitungsgebunden über das Gefälle der Fläche zum Straßeneinlauf hin. D.h., ist die Versickerungsanlage z.B. bei einem Starkregen oder Gewitter vollgelaufen bzw. der Untergrund gesättigt, wird das überschüssige Niederschlagswasser über den Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation umgeleitet. Auf diese Weise wird ein Rückstau des Niederschlagswassers vermieden.

WAS SIND RÜCKHALTEANLAGEN?

Rückhalteanlagen sind bauliche Anlagen zur reinen Rückhaltung von Niederschlagswasser, Z.B. Regenrückhaltebecken. Das Niederschlagswasser wird darin aufgefangen und durch eine Drosselvorrichtung nicht unmittelbar sondern nach und nach in die öffentliche Kanalisation abgegeben. Dadurch werden bei starken Regenfällen Belastungsspitzen für die öffentliche Kanalisation abgemildert.

WERDEN VERSICKERUNGSANLAGEN BEI DER ABRECHNUNG BERÜCKSICHTIGT?

Ja, sofern die Anlage einen Überlauf in die Kanalisation hat und das Fassungsvolumen der Anlage weniger als 30 Liter je m² der an die Anlage angeschlossenen Fläche beträgt, so ist für diese Anlagen der volle Gebührensatz zu entrichten. Besitzt die Versickerungsanlage einen Überlauf in die Kanalisation und ist das Fassungsvolumen größer als 30 Liter je m² der angeschlossenen Fläche, so wird die Gebühr um 50 % reduziert.

WERDEN RÜCKHALTEANLAGEN BEI DER ABRECHNUNG BERÜCKSICHTIGT?

Ja, sofern die Anlage einen Überlauf in die Kanalisation hat und das Fassungsvolumen der Anlage weniger als 30 Liter je m² der an die Anlage angeschlossenen Fläche beträgt, so ist für diese Anlagen der volle Gebührensatz zu entrichten. Besitzt die Versickerungsanlage einen Überlauf in die Kanalisation und ist das Fassungsvolumen größer als 30 Liter je m² der angeschlossenen Fläche, so wird die Gebühr um 50 % reduziert.

WERDEN BRAUCHWASSERNUTZUNGSANLAGEN BEI DER ABRECHNUNG BERÜCKSICHTIGT?

Flächen die ausschließlich an eine Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen sind (ohne Notüberlauf zum öffentlichen Kanal) bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, da sie nicht abflusswirksam sind, d.h. nicht in die öffentliche Anlage ableiten. In der Regel besteht jedoch ein Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation, der z.B. bei Starkregen oder Gewitter anspringt. In diesen Fällen wird die Fläche, die an die Brauchwassernutzungsanlage angeschlossen ist, lediglich zu 50 % bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Dazu darf die Entlastung der öffentlichen Kanalisation durch die Brauchwassernutzungsanlage jedoch nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein. Aus diesem Grund muss die Brauchwassernutzungsanlage für den Erhalt des 50 %igen Gebührenabschlags mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche fassen.

WERDEN GARTENBEWÄSSERUNGSZISTERNEN BEI DER ABRECHNUNG BERÜCKSICHTIGT?

Flächen die ausschließlich an eine Gartenbewässerungszisterne angeschlossen sind (ohne Notüberlauf zum öffentlichen Kanal) bleiben bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, da sie nicht abflusswirksam sind, d.h. nicht in die öffentliche Anlage ableiten. In der Regel besteht jedoch ein Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation, der z.B. bei Starkregen oder Gewitter anspringt. In diesen Fällen wird die Fläche, die an die Gartenbewässerungszisterne angeschlossen ist, lediglich zu 50 % bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt. Grund für den im Vergleich zur Brauchwassernutzungsanlage geringeren Gebührenabschlag ist insbesondere der Umstand, dass gerade in regenreichen das Regenwasser zur Gartenbewässerung nicht benötigt wird.
Auch die Gartenbewässerungszisterne muss für den Erhalt des 50 %igen Gebührenabschlags mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche fassen.

FÄLLT DIE NIEDERSCHLAGSWASSERGEBÜHR AUCH DANN AN, WENN DAS WASSER DIREKT IN EIN GEWÄSSER (BACH) ODER IN DEN UNTERGRUND GELEITET WIRD?

Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalleitung), entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird Niederschlagswasser in ein Gewässer oder in den Untergrund per Versickerung eingeleitet, muss eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde vorliegen.

MACHT ES EINEN UNTERSCHIED, OB DAS GRUNDSTÜCK AN DEN MISCHWASSER- ODER REGENWASSERKANAL ANGESCHLOSSEN IST?

Nein, es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Kanäle das Grundstück angeschlossen ist, denn die gesamte gemeindliche Kanalisation bildet eine technische und wirtschaftliche Einheit. Entscheidend sind die Größe der angeschlossenen Flächen und die Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage.

DARF ICH FLÄCHEN VON DER ÖFFENTLICHEN ABWASSERANLAGE ABKOPPELN, Z.B. DURCH DEN BAU EINER VERSICKERUNG ODER EINE EINLEITUNG IN EIN GEWÄSSER?

Für den Betrieb von Versickerungsanlagen oder Niederschlagswassereinleitungen in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises Coesfeld erforderlich. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie unter Regenwasserversickerung.

GRUNDSATZ

Grundsätzlich sind alle befestigten und in den Kanal entwässernden Flächen voll zu veranlagen; möchte der Gebührenzahler als Ausnahme davon einen Gebührenabschlag in Anspruch nehmen, hat er die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

GEBÜHRENMINDERNDE SONDERFÄLLE

Bestimmte Befestigungsarten haben eine günstigere Abflusseigenschaft als vollständig versiegelte Flächen. Von diesen Flächen wird im Verhältnis zu den vollständig versiegelten Flächen bei gleichen Niederschlagsereignissen weniger Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Das heißt, die öffentliche Kanalisation wird weniger stark belastet.
Daher wird für folgende Flächen ein Abschlag auf die befestigte, abflusswirksame Fläche gewährt, die Grundlage für die jeweils zu erhebende Niederschlagswassergebühr ist.

TEILVERSIEGELTE FLÄCHEN

Teilversiegelte Flächen werden nur zu 50 % bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr berücksichtigt.

Zu teilversiegelten Flächen gehören:

  • Lückenlos begrünte Dächer mit einer Aufbaustärke von mind. 6 cm
  • Rasengittersteine
  • Porenbetonsteine (sog. Ökopflaster)
  • Sickerpflaster (soweit der Fugenanteil mind. 20 % der gepflasterten Fläche beträgt)
  • Schotterfläche

BERECHNUNGSBEISPIEL:

Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
davon teilversiegelt: 60 m²

BERECHNUNG DER GEBÜHRENRELEVANTEN FLÄCHE:

120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)

60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)

60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche

BRAUCHWASSERNUTZUNGSANLAGEN / GARTENBEWÄSSERUNGSZISTERNE

Ist eine Fläche, auf die Niederschlagswasser trifft, an eine Brauchwassernutzungsanlage die z.B. das Niederschlagswasser zur Toilettenspülung nutzt, angeschlossen, so reduziert sich diese Fläche (die gleichzeitig für die Niederschlagswassergebühr relevant ist) um 50 %, sofern das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt.

Die Besonderheit bei Brauchwassernutzungsanlagen besteht darin, dass sie sowohl für das Schmutz- als auch für das Niederschlagswasser eine Rolle spielen können. Denn durch die Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser wird das benutzte Niederschlagwasser zu Schmutzwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird. Daher müssen Betreiber von Brauchwassernutzungsanlagen zusätzlich zu dem üblichen Frischwasserzähler (1. Wasseruhr) eine Wasseruhr an ihrer Brauchwassernutzungsanlage installieren, um die entsprechenden Schmutzwassereinleitungen nachhalten zu können (2. Wasseruhr). Um eine Doppelerhebung zu vermeiden, kann außerdem eine Wasseruhr zur Messung der Nachspeise der Nutzungsanlage in regenarmen Zeiten aus der Frischwasserversorgung installiert werden (3. Wasseruhr).

Ebenso ist der Betreiber der Anlage dafür verantwortlich, dass die Brauchwasseranlage ordnungsgemäß errichtet wurde und ordnungsgemäß betrieben wird. Auch muss die Hausleitungsanlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

BERECHNUNGSBEISPIEL:

Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
Davon an eine Brauchwassernutzungsanlage angeschlossene Fläche: 60 m²

BERECHNUNG DER GEBÜHRENRELEVANTEN FLÄCHE:

120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)

60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)

60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche

VERSICKERUNGSANLAGEN/RÜCKHALTEANLAGEN

Werden Versickerungsanlagen (z.B. Versickerungsbecken, Mulden, Rigolen, etc.) oder Rückhalteanlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) mit einem Überlauf an das öffentliche Kanalnetz betrieben, reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgebliche Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 %, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je m² angeschlossener Fläche beträgt.

BERECHNUNGSBEISPIEL:

Gesamtfläche des Grundstücks (befestigt und abflusswirksam): 120 m²
davon an eine Versickerungsanlage angeschlossene Fläche: 60 m²

BERECHNUNG DER GEBÜHRENRELEVANTEN FLÄCHE:

120 m² - 60 m² = 60 m² (Vollveranlagung)

60 m² : 2 = 30 m² (50 % Ermäßigung)

60 m² + 30 m² = 90 m² = gebührenrelevante Fläche

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich neu berechnet.